Dass neue Vorschläge auch einer fristgerechten Anmeldung bedürfen, schränkt weder das passive noch aktive Wahlrecht ein. Denn einem Stimmbürger, der einen neuen Vorschlag machen will, kann eine vorgängige Anmeldung seines Kandidaten genauso wie der Gang an die Urne zugemutet werden, zumal ja beides auch brieflich erfolgen kann. Dazu kommt, dass die Kantonskanzlei offenbar selbst mündliche Anmeldungen akzeptiert. Zieht man dabei auch das eingangs erwähnte Recht der vorgeschlagenen Kandidaten auf Wahlablehnung in Betracht, spricht auch dies für eine obligatorische Anmeldung auch der neuen Kandidaten.