Beschwerdeführer verkennt, dass nur durch eine fristgerechte Anmeldung auch der neuen Kandidaten eine stille Wahl ohne Berücksichtigung dieser neu vorgeschlagenen Kandidaten verhindert wird. Nur mit einer für alle vorgeschlagenen Kandidaten obligatorischen Anmeldung kann dem Recht auf neue Wahlvorschläge im zweiten Wahlgang und damit dem passiven Wahlrecht nach Art. 62 KV zum Durchbruch verholfen werden. Dass neue Vorschläge auch einer fristgerechten Anmeldung bedürfen, schränkt weder das passive noch aktive Wahlrecht ein.