Wäre für neu vorgeschlagene Kandidaten nicht genauso wie für alte Kandidaten eine fristgerechte Anmeldung Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Wahlgang, könnte eine stille Wahl ungeachtet der neuen Kandidaten zustande kommen. Dadurch würde das Vorschlagsrecht gemäss Abs. 1 ausgehöhlt und dies kann keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Der 77 B. Gerichtsentscheide 2242