Auch in Abs. 3 wird kein Unterschied zwischen alten (am ersten Wahlgang teilnehmenden) und neuen Kandidaten gemacht: Stehen (aufgrund der Anmeldungen gemäss Abs. 2) im zweiten Wahlgang gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, wie Behördenmitglieder zu wählen sind, so gelten nach Abs. 3 die zur Wahl stehenden Personen ohne Wahlakt als gewählt (stille Wahl). Wäre für neu vorgeschlagene Kandidaten nicht genauso wie für alte Kandidaten eine fristgerechte Anmeldung Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Wahlgang, könnte eine stille Wahl ungeachtet der neuen Kandidaten zustande kommen.