Dass eine Anmelddung auch für die neu vorgeschlagenen Kandidaten erforderlich ist, ergibt sich vorab aus der Stellung dieses Abs. 2 innerhalb des Art. 39 GPR: In Art. 39 Abs. 1 wird vorab bestimmt, wann ein zweiter Wahlgang statt zu finden hat und dass dabei neue Wahlvorschläge zulässig sind. Abs. 2 bestimmt anschliessend in genereller Weise, dass wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, dies dem Wahlbüro mitzuteilen hat. Hätte der Gesetzgeber neue Kandidaten von einer fristgerechten Anmeldung ausnehmen wollen, wäre dies in Abs. 2 zum Ausdruck gekommen. Auch in Abs. 3 wird kein Unterschied zwischen alten (am ersten Wahlgang teilnehmenden) und neuen Kandidaten gemacht: