Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 4 sind indessen auch im zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge zulässig. Umstritten ist, ob sich Art. 39 Abs. 2 GPR auch auf erstmals für den zweiten Wahlgang vorgeschlagenen neue Kandidaten bezieht; gegebenenfalls können diese neuen Kandidaten am zweiten Wahlgang auch nur teilnehmen, wenn sie sich entweder selber fristgerecht anmelden oder wenn ein anderer Stimmbürger einen neuen Kandidaten rechtzeitig bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang vorschlägt und anmeldet. Dass eine Anmelddung auch für die neu vorgeschlagenen Kandidaten erforderlich ist, ergibt sich vorab aus der Stellung dieses Abs. 2 innerhalb des Art.