39 Abs. 2 GPR hat, wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang dem Wahlbüro mitzuteilen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist somit eine Anmeldung Voraussetzung für die Teilnahme eines Kandidaten am zweiten Wahlgang. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 4 sind indessen auch im zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge zulässig.