rücksichtigen. Seit der Amtzwang gefallen ist, stehen Wahlvorschläge, die von einem Stimmberechtigten auf einen leeren Wahlzettel geschrieben werden, immer unter dem Vorbehalt einer Wahlablehnung des betreffenden Kandidaten. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Vorschlagsrecht der aktiven Stimmberechtigten im Ergebnis auch dadurch auf die jeweils amtswilligen Kandidaten eingeschränkt ist. b) Nach Art. 39 Abs. 2 GPR hat, wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang dem Wahlbüro mitzuteilen.