ihm dazu in geeigneter Form Gelegenheit eingeräumt werden. Diesem Anliegen muss das Wahlprozedere entsprechend Rechnung tragen. Bei der vorliegend umstrittenen Auslegung des auf die Ständeratswahl anwendbaren Art. 39 GPR ist dieser Aspekt mit zu be- 76 B. Gerichtsentscheide 2242