29 Abs. 2 GPR gelten für kantonale Wahlen und Abstimmungen die Vorschriften in Art. 31-48 GPR über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden. Nach diesem Verweis ist namentlich auch Art. 42bis GPR auf die Ständeratswahl anwendbar. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat, wer für ein Amt vorgeschlagen wird, aber eine Wahl nicht annehmen will, die Wahlablehnung vor Ende der Wahl bekannt zu geben; andernfalls ist das Amt während mindestens einer Amtsdauer zu versehen. Mit der neuen Kantonsverfassung wurde der Amtszwang abgeschafft. Dem trägt dieser Art. 42bis Abs. 1 GPR Rechnung. Damit ein wider Willen vorgeschlagener Kandidat von seinem Recht auf Wahlablehnung Gebrauch machen kann, muss