Dass dieses passive Wahlrecht im ersten Wahlgang nicht eingeschränkt ist, wurde zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer glaubt indessen, dass passive Wahlrecht sei im zweiten Wahlgang verletzt worden, weil an diesem Wahlgang nach Auffassung der Vorinstanz nur noch Personen teilnehmen konnten, welche sich bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang dazu angemeldet haben und weil Wahlzettel mit einem Namen einer nicht angemeldeten Person als ungültig zu betrachten seien bzw. im zweiten Wahlgang auch tatsächlich so qualifiziert wurden. a) Nach Art. 29 Abs. 2 GPR gelten für kantonale Wahlen und Abstimmungen die Vorschriften in Art.