Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 62 KV sind die im Kanton Stimmberechtigten in kantonale Behörden wählbar. Ausnahmen regelt das Gesetz. Der Ständerat gilt als solche kantonale Behörde (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, N 696), weshalb sich grundsätzlich auch jeder im Kanton Stimmberechtigte in dieses Amt wählen lassen kann. Dass dieses passive Wahlrecht im ersten Wahlgang nicht eingeschränkt ist, wurde zu Recht nicht bestritten.