nert Frist angemeldet hätten. Nach Abweisung der Beschwerde durch den Regierungsrat, wurde der zweite Wahlgang durchgeführt. A. erbis hob innert der Frist nach Art. 65 des Gesetzes über die politischen Recht (GPR, bGS 131.12) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er rügte im Wesentlichen, es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche es erlaube, die durch Art. 62 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111) gegebenen Wählbarkeit aller Stimmberechtigten im zweiten Wahlgang einzuschränken.