Weil sich für den einen Sitz mehr als ein Kandidat zur Verfügung stellte, war eine stille Wahl ausgeschlossen. Nach dem Versand des Wahlmaterials für den zweiten Wahlgang vom 29. Februar 2004 erhob A. Wahlbeschwerde beim Regierungsrat und rügte, dass laut Edikt nur diejenigen beiden Personen wählbar sein sollen, welche sich in- 75 B. Gerichtsentscheide 2242