Unter diesen Umständen hätte eine nach OHG geschuldete Genugtuung den Betrag der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht erreicht oder hätte sie sicher nicht übertroffen. Dazu kommt, dass bei Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss UVG eine Genugtuungszahlung nach OHG nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12, N. 24). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen hat. VGP 01.09.2004 2242