B. Gerichtsentscheide 2242 (Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Ü- bersicht über Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Körperverletzung, Zeitraum 1995 - 1997 Nr. 14, Zeitraum 1998 - 2000 Nr. 16d). Durch den Unfall vom Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer nicht die ganze Sehkraft seines linken Auges verloren, sondern seine verblei- bende Sehkraft soweit sie nicht aus dem Unfall von 1992 bereits zu rund 75% geschädigt war. Unter diesen Umständen hätte eine nach OHG geschuldete Genugtuung den Betrag der zugesprochenen Integ- ritätsentschädigung nicht erreicht oder hätte sie sicher nicht übertrof- fen. Dazu kommt, dass bei Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung gemäss UVG eine Genugtuungszahlung nach OHG nur in Aus- nahmefällen in Betracht kommt (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12, N. 24). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen hat. VGP 01.09.2004 2242 Wahlen und Abstimmungen. In einem zweiten Wahlgang sind alle, auch neu vorgeschlagene Kandidaten nur wählbar, wenn sie fristge- recht für den zweiten Wahlgang angemeldet wurden. Stimmzettel mit nicht angemeldeten Kandidaten sind ungültig. Am 8. Februar 2004 fand der erste Wahlgang für die Ergänzungs- wahl in den Ständerat statt. Weil keiner der Kandidaten das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreichte, wurde ein zweiter Wahlgang nötig. Innert der gesetzlich vorgesehenen Frist bis Mittwoch, 11. Februar 2004, erklärten zwei Personen, welche bereits am ersten Wahlgang teilnahmen, dass sie am 2. Wahlgang teilnehmen wollen. Neue Wahlvorschläge gingen zumindest innert dieser Frist keine ein. Weil sich für den einen Sitz mehr als ein Kandidat zur Verfügung stell- te, war eine stille Wahl ausgeschlossen. Nach dem Versand des Wahlmaterials für den zweiten Wahlgang vom 29. Februar 2004 erhob A. Wahlbeschwerde beim Regierungsrat und rügte, dass laut Edikt nur diejenigen beiden Personen wählbar sein sollen, welche sich in- 75 B. Gerichtsentscheide 2242 nert Frist angemeldet hätten. Nach Abweisung der Beschwerde durch den Regierungsrat, wurde der zweite Wahlgang durchgeführt. A. er- bis hob innert der Frist nach Art. 65 des Gesetzes über die politischen Recht (GPR, bGS 131.12) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er rügte im Wesentlichen, es gebe keine gesetzliche Grundlage, welche es erlaube, die durch Art. 62 der Kantonsverfassung (KV, bGS 111) gegebenen Wählbarkeit aller Stimmberechtigten im zweiten Wahlgang einzuschränken. Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 62 KV sind die im Kanton Stimmberechtigten in kan- tonale Behörden wählbar. Ausnahmen regelt das Gesetz. Der Stände- rat gilt als solche kantonale Behörde (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 3. Auflage, N 696), weshalb sich grundsätzlich auch jeder im Kanton Stimmberechtigte in dieses Amt wählen lassen kann. Dass dieses passive Wahlrecht im ersten Wahlgang nicht ein- geschränkt ist, wurde zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer glaubt indessen, dass passive Wahlrecht sei im zweiten Wahlgang verletzt worden, weil an diesem Wahlgang nach Auffassung der Vor- instanz nur noch Personen teilnehmen konnten, welche sich bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang dazu angemeldet haben und weil Wahlzettel mit einem Namen einer nicht angemeldeten Person als ungültig zu betrachten seien bzw. im zweiten Wahlgang auch tat- sächlich so qualifiziert wurden. a) Nach Art. 29 Abs. 2 GPR gelten für kantonale Wahlen und Ab- stimmungen die Vorschriften in Art. 31-48 GPR über die Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden. Nach diesem Verweis ist nament- lich auch Art. 42bis GPR auf die Ständeratswahl anwendbar. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat, wer für ein Amt vorgeschlagen wird, aber eine Wahl nicht annehmen will, die Wahlablehnung vor Ende der Wahl bekannt zu geben; andernfalls ist das Amt während mindestens einer Amtsdauer zu versehen. Mit der neuen Kantonsverfassung wur- de der Amtszwang abgeschafft. Dem trägt dieser Art. 42bis Abs. 1 GPR Rechnung. Damit ein wider Willen vorgeschlagener Kandidat von seinem Recht auf Wahlablehnung Gebrauch machen kann, muss ihm dazu in geeigneter Form Gelegenheit eingeräumt werden. Die- sem Anliegen muss das Wahlprozedere entsprechend Rechnung tragen. Bei der vorliegend umstrittenen Auslegung des auf die Stän- deratswahl anwendbaren Art. 39 GPR ist dieser Aspekt mit zu be- 76 B. Gerichtsentscheide 2242 rücksichtigen. Seit der Amtzwang gefallen ist, stehen Wahlvorschläge, die von einem Stimmberechtigten auf einen leeren Wahlzettel ge- schrieben werden, immer unter dem Vorbehalt einer Wahlablehnung des betreffenden Kandidaten. Der Beschwerdeführer scheint zu über- sehen, dass das Vorschlagsrecht der aktiven Stimmberechtigten im Ergebnis auch dadurch auf die jeweils amtswilligen Kandidaten einge- schränkt ist. b) Nach Art. 39 Abs. 2 GPR hat, wer am zweiten Wahlgang teil- nehmen will, dies bis spätestens am Mittwoch nach dem ersten Wahl- gang dem Wahlbüro mitzuteilen. Nach dem Wortlaut dieser Bestim- mung ist somit eine Anmeldung Voraussetzung für die Teilnahme eines Kandidaten am zweiten Wahlgang. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 4 sind indessen auch im zweiten Wahlgang neue Wahlvorschläge zu- lässig. Umstritten ist, ob sich Art. 39 Abs. 2 GPR auch auf erstmals für den zweiten Wahlgang vorgeschlagenen neue Kandidaten bezieht; gegebenenfalls können diese neuen Kandidaten am zweiten Wahl- gang auch nur teilnehmen, wenn sie sich entweder selber fristgerecht anmelden oder wenn ein anderer Stimmbürger einen neuen Kandida- ten rechtzeitig bis am Mittwoch nach dem ersten Wahlgang vorschlägt und anmeldet. Dass eine Anmelddung auch für die neu vorgeschla- genen Kandidaten erforderlich ist, ergibt sich vorab aus der Stellung dieses Abs. 2 innerhalb des Art. 39 GPR: In Art. 39 Abs. 1 wird vorab bestimmt, wann ein zweiter Wahlgang statt zu finden hat und dass dabei neue Wahlvorschläge zulässig sind. Abs. 2 bestimmt anschlies- send in genereller Weise, dass wer am zweiten Wahlgang teilnehmen will, dies dem Wahlbüro mitzuteilen hat. Hätte der Gesetzgeber neue Kandidaten von einer fristgerechten Anmeldung ausnehmen wollen, wäre dies in Abs. 2 zum Ausdruck gekommen. Auch in Abs. 3 wird kein Unterschied zwischen alten (am ersten Wahlgang teilnehmen- den) und neuen Kandidaten gemacht: Stehen (aufgrund der Anmel- dungen gemäss Abs. 2) im zweiten Wahlgang gleich viele Kandidaten oder Kandidatinnen zur Wahl, wie Behördenmitglieder zu wählen sind, so gelten nach Abs. 3 die zur Wahl stehenden Personen ohne Wahl- akt als gewählt (stille Wahl). Wäre für neu vorgeschlagene Kandidaten nicht genauso wie für alte Kandidaten eine fristgerechte Anmeldung Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Wahlgang, könnte eine stille Wahl ungeachtet der neuen Kandidaten zustande kommen. Da- durch würde das Vorschlagsrecht gemäss Abs. 1 ausgehöhlt und dies kann keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Der 77 B. Gerichtsentscheide 2242 Beschwerdeführer verkennt, dass nur durch eine fristgerechte Anmel- dung auch der neuen Kandidaten eine stille Wahl ohne Berücksichti- gung dieser neu vorgeschlagenen Kandidaten verhindert wird. Nur mit einer für alle vorgeschlagenen Kandidaten obligatorischen Anmeldung kann dem Recht auf neue Wahlvorschläge im zweiten Wahlgang und damit dem passiven Wahlrecht nach Art. 62 KV zum Durchbruch ver- holfen werden. Dass neue Vorschläge auch einer fristgerechten An- meldung bedürfen, schränkt weder das passive noch aktive Wahlrecht ein. Denn einem Stimmbürger, der einen neuen Vorschlag machen will, kann eine vorgängige Anmeldung seines Kandidaten genauso wie der Gang an die Urne zugemutet werden, zumal ja beides auch brieflich erfolgen kann. Dazu kommt, dass die Kantonskanzlei offen- bar selbst mündliche Anmeldungen akzeptiert. Zieht man dabei auch das eingangs erwähnte Recht der vorgeschlagenen Kandidaten auf Wahlablehnung in Betracht, spricht auch dies für eine obligatorische Anmeldung auch der neuen Kandidaten. Denn ohne generelle Anmel- depflicht hätte ein gegen seinen Willen von einem Dritten vorgeschla- gener neuer Kandidat gar keine Gelegenheit, seinen Verzicht pflicht- gemäss vor Ende der Wahl zu erklären (Art. 42bis Abs. 1 GPR). Die Folge wären unnötige Wahlgänge, wie sie der Gesetzgeber mit der Einführung der stillen Wahl eben gerade vermeiden wollte. c) Auch aus den Gesetzesmaterialien kann der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt ableiten. Die Einführung stiller Wahlen für zweite Wahlgänge wurde auf Antrag des Regierungsrates erst auf die zweite Lesung hin in Art. 32 und 39 GPR eingefügt (Kantonsrats- protokoll vom 27.4.1998, S. 686). Aus den Voten Moggi, Herisau, und von alt Regierungsrat Niederer anlässlich der zweiten Lesung geht klar hervor, dass die Notwendigkeit einer Anmeldung auch der neuen Kandidaten nicht umstritten war. Einzig die für die Portierung der neu- en Kandidaten vorgesehene Anmeldefrist von drei Tagen wurde von einer Minderheit als zu knapp gerügt. Nachdem die Mehrheit im Kan- tonsrat an diesen drei Tagen festhielt, steht fest, dass der Gesetzge- ber eine Anmeldung auch der neuen Kandidaten durchaus gewollt hat. Soweit der Beschwerdeführer sich namentlich auf die Voten von Bosshard, Herisau, und alt Regierungsrat Graf anlässlich der ersten Lesung vom 27.4.1998 beruft, übersieht er, dass diese Voten einzig die Ermittlung des absoluten Mehrs im ersten Wahlgang zum Gegens- tand hatten (vgl. Amtsblatt, 1998, 329, Ziff. 16). Zudem hat der Kan- tonsrat das von Bosshard befürwortete Abstellen auch auf die leeren 78 B. Gerichtsentscheide 2242 Stimmen abgelehnt (vgl. die Gesetz gewordenen Fassung von Art. 39 Abs. 1 Satz 2, demnach wird nun einzig auf die gültigen Kandidaten- stimmen abgestellt). Dass alt Regierungsrat Graf darauf hinwies, es könne, wem die vorgeschlagenen Kandidaten nicht genehm sind, statt einer Leerstimme (welche für das absolute Mehr nicht zähle) gültig einen anderen Namen aufschreiben, betrifft ausdrücklich die Ermitt- lung des absoluten Mehres im ersten Wahlgang und ist kein Beleg dafür, dass neue Kandidaten für den zweiten Wahlgang nicht auch anzumelden sind. Der Beschwerdeführer verkennt ferner, dass die Einführung stiller Wahlen in der ersten Lesung neu beschlossen wur- de, und dass die daraufhin ergänzten Art. 32 und 39 GPR mit der für den zweiten Wahlgang neu eingefügten Anmeldepflicht erstmals in der zweiten Lesung diskutiert wurden. Aus der ersten Lesung kann der Beschwerdeführer somit nichts für seinen Standpunkt ableiten. Soweit der Beschwerdeführer an Schranken einen Auszug aus dem erläuternden Bericht der vorberatenden Kommission ins Recht legte (undatiert), wird dort in Ziff. 17 ausdrücklich festgehalten, dass die Kandidaten für die Teilnahme am zweiten Wahlgang sich anzumelden haben. "Nur so ist verbindlich festzustellen, welche Kandidatinnen oder Kandidaten noch im Rennen sind und ob stille Wahlen stattfin- den können." Damit ist die These des Beschwerdeführers widerlegt, Art. 39 Abs. 2 diene einzig der Feststellung, ob es eine stillen Wahl gebe oder nicht. Diese Funktion hat diese Bestimmung zweifellos auch, aber eben nicht nur. Sie dient auch der verbindlichen Feststel- lung, welche Kandidaten noch im Rennen sind, wenn es keine stille Wahl gibt. d) Dass die Stimmzettel für nicht fristgerecht angemeldete neue Kandidaten im zweiten Wahlgang der Ständeratswahl als ungültig qualifiziert wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Diese Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR ist auch ohne weiteres mit Art. 35 GPR zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Aufzählungen in Art. 35 Abs. 1 und 2 durch einen Abs. 3 erweitert wird. Demnach sind auch Wahlzettel ungültig, die nur Namen von nicht wählbaren Kandidaten enthalten. Darunter lassen sich die für den zweiten Wahl- gang nach Art. 39 Abs. 2 GPR nicht fristgemäss angemeldeten Kan- didaten ohne weiteres subsumieren. Dass anlässlich eines früheren zweiten Wahlganges (Regierungsratswahl vom 6. April 2003) die Wahlzettel mit Namen nicht fristgerecht angemeldeter Kandidaten nicht als ungültig qualifiziert wurden, trifft gemäss Edikt zum 2. Wahl- 79 B. Gerichtsentscheide 2243 gang vom 6. April 2003 und gemäss Auszählprotokoll vom 6.4.2003 nicht zu. Dass in der im Amtsblatt (Nr. 15, vom 9.4.2003) publizierten Fassung dann aus den ungültigen "vereinzelte" Stimmen geworden sind, ist für die vorliegend angefochtene Ständeratswahl und insbe- sondere für die richtige Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR ohne Be- lang. e) Zusammenfassend steht damit fest, dass die vorinstanzliche Auslegung von Art. 39 Abs. 2 GPR nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist gestützt auf diese Bestimmung abzuweisen, weshalb offen bleiben kann, ob sich eine Abweisung auch aus Art. 65 Abs. 3 GPR ergäbe. VGer 30.06.2004 2243 Fuss- und Wanderwege. Zu den Voraussetzungen einer Aufhebung und Verlegung eines Wanderweges. Prozessuale Folgen einer unvoll- ständig begründeten Interessenabwägung. Zusammen mit dem Baugesuch für die Erstellung einer Waldstras- se wurde auch um Bewilligung zur Verlegung des Wanderweges Tü- fenberg-Hochhamm auf die neue Waldstrasse ersucht. Während der Regierungsrat die Aufhebung und Verlegung des oberen, im Wald gelegenen Teils des bestehenden Wanderweges abwies, hiess er die Verlegung des bestehenden Wiesenweges gut. Die Vereinigung für die Appenzell-Ausserrhodischen Wanderwege (VAW) beantragt mit Beschwerde, es sei auch auf die Verlegung des Wiesenweges zu verzichten. Aus den Erwägungen: 1. a) (...) Die Vorinstanz hat die angefochtenen Ziffern 2 und 3 ihres Beschlussdispositivs ohne diesbezügliche Begründung eröffnet. Unter diesen Umständen genügt die Beschwerde dem Begründungs- erfordernis ohne weiteres, wenn darin eben gerade das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Ziff. 2 und 3 gerügt wurde. Die Be- schwerdeführerin ist als Mitadressatin des angefochtenen Beschlus- 80