(Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Ü- bersicht über Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Körperverletzung, Zeitraum 1995 - 1997 Nr. 14, Zeitraum 1998 - 2000 Nr. 16d). Durch den Unfall vom Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer nicht die ganze Sehkraft seines linken Auges verloren, sondern seine verbleibende Sehkraft soweit sie nicht aus dem Unfall von 1992 bereits zu rund 75% geschädigt war. Unter diesen Umständen hätte eine nach OHG geschuldete Genugtuung den Betrag der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht erreicht oder hätte sie sicher nicht übertroffen.