Sie hat sodann zutreffend gefunden, dass eine allfällige Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG nicht höher ausfallen könnte, als die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung, die nach fixen Regeln gestützt auf die sog. Gliederskala in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgesetzt wird. In der publizierten Praxis zur Integritätsentschädigung sind für den Verlust eines Auges Genugtuungen in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- ausgerichtet worden 74 B. Gerichtsentscheide 2242