Sie hat insbesondere aufgrund des in Art. 14 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips die Genugtuungscharakter aufweisende Integritätsentschädigung der SUVA auf eine allfällige Genugtuungsleistung nach OHG angerechnet. Sie hat sodann zutreffend gefunden, dass eine allfällige Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG nicht höher ausfallen könnte, als die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädigung, die nach fixen Regeln gestützt auf die sog. Gliederskala in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgesetzt wird.