um den Ausgleich für die immaterielle Unbill, den sog. „tort morale“ (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 53, Rz 1). Eine Integritätsentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Vorinstanz hat die dargestellte Rechtslage korrekt berücksichtigt. Sie hat insbesondere aufgrund des in Art. 14 OHG festgeschriebenen Subsidiaritätsprinzips die Genugtuungscharakter aufweisende Integritätsentschädigung der SUVA auf eine allfällige Genugtuungsleistung nach OHG angerechnet.