25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) im Betrage von Fr. 8'010.-- ausgerichtet. Durch die Integritätsentschädigung wird die aus der Körperverletzung resultierende immaterielle Beeinträchtigung der Lebensqualität - soweit das überhaupt möglich ist - finanziell ausgeglichen. Es geht bei der Integritätsentschädigung gleich wie bei der Genugtuung wegen Körperverletzung (Art. 47 OR) um den Ausgleich für die immaterielle Unbill, den sog. „tort morale“ (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 53, Rz 1).