14 OHG besteht der Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungen. Das bedeutet, dass die Leistungen gestützt auf das OHG hinter alle andern Ansprüche zurücktreten. Nur wenn kein anderer Zahlungspflichtiger herangezogen werden kann, muss letztlich der Staat dem Opfer Entschädigung und Genugtuung ausrichten (Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., Art. 14, N. 5). Im vorliegenden Falle hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) im Betrage von Fr. 8'010.-- ausgerichtet.