OHG dieselben Bemessungsgrundsätze wie für die zivilrechtliche Genugtuung nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), da auch diese nach der Zielsetzung des Gesetzes jene immaterielle Unbill abgelten soll, die dem Opfer aus der Straftat erwächst. Bei Fehlen einer Dauerinvalidität ist in der Regel eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit bzw. Genesungsdauer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung (Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 12, N. 17-20). Nach Art. 14 OHG besteht der Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungen.