B. Gerichtsentscheide 2241 richtigte Rechnung vom 13.11.2003 hat denn auch kein neues Fällig- keitsdatum aufgewiesen (act. 1.3). Nach dem vorgedruckten Vermerk „zahlbar bis“ war das Feld leer. Die mit dem Einspracheentscheid berichtigte und auf den Betrag von Fr. 33.50 reduzierte Verzugszins- verfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde der F. AG ist daher abzuweisen. Trotz dieses Ergebnisses ist es verständ- lich, dass es die Beschwerdeführerin gestört hat, dass sie Verzugs- zinse zahlen muss, obwohl sie sich nach dem herkömmlichen Sinn des Begriffes Verzug gar nicht im Verzuge befand. VGP 22.07.2004 2241 Opferhilfe. Subsidiarität der Genugtuung im Verhältnis zur Integri- tätsentschädigung der Unfallversicherung; Art. 14 OHG Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. In der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, bGS 327.1) wird das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Nach dieser Bestimmung werden Beschwerden und Klagen über Geldforderungen bis zu Fr. 8'000.-- einzelrichterlich beurteilt. 2. Angefochten hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Vor- instanz, soweit die von ihm geltend gemachte Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG abgewiesen worden ist. Die Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG setzt voraus, dass das Opfer schwer betroffen ist und dass besondere Umstände die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Schwer betroffen ist das Opfer einer Kör- perverletzung bei einem langen Krankenlager und/oder einer erhebli- chen Dauerinvalidität. Grundsätzlich gelten für die Genugtuung nach 73 B. Gerichtsentscheide 2241 OHG dieselben Bemessungsgrundsätze wie für die zivilrechtliche Genugtuung nach Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), da auch diese nach der Zielsetzung des Gesetzes jene immaterielle Unbill abgelten soll, die dem Opfer aus der Straftat er- wächst. Bei Fehlen einer Dauerinvalidität ist in der Regel eine erhebli- che Arbeitsunfähigkeit bzw. Genesungsdauer Voraussetzung für die Ausrichtung einer Genugtuung (Peter Gomm/Peter Stein/Dominik Zehntner, Kommentar zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, Art. 12, N. 17-20). Nach Art. 14 OHG besteht der Grundsatz der Subsidiarität der staatlichen Leistungen. Das bedeutet, dass die Leistungen gestützt auf das OHG hinter alle andern Ansprüche zurücktreten. Nur wenn kein anderer Zahlungspflichtiger herangezogen werden kann, muss letztlich der Staat dem Opfer Entschädigung und Genugtuung ausrich- ten (Gomm/Stein/Zehnter, a.a.O., Art. 14, N. 5). Im vorliegenden Falle hat die SUVA dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung im Sinne von Art. 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) im Betrage von Fr. 8'010.-- ausgerichtet. Durch die Integritätsentschädigung wird die aus der Körperverletzung resultie- rende immaterielle Beeinträchtigung der Lebensqualität - soweit das überhaupt möglich ist - finanziell ausgeglichen. Es geht bei der Integri- tätsentschädigung gleich wie bei der Genugtuung wegen Körperver- letzung (Art. 47 OR) um den Ausgleich für die immaterielle Unbill, den sog. „tort morale“ (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversiche- rungsrechts, Bern 2003, § 53, Rz 1). Eine Integritätsentschädigung wird nur ausgerichtet, wenn der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Vorinstanz hat die dargestellte Rechtslage korrekt berücksichtigt. Sie hat insbe- sondere aufgrund des in Art. 14 OHG festgeschriebenen Subsidiari- tätsprinzips die Genugtuungscharakter aufweisende Integritätsent- schädigung der SUVA auf eine allfällige Genugtuungsleistung nach OHG angerechnet. Sie hat sodann zutreffend gefunden, dass eine allfällige Genugtuung nach Art. 12 Abs. 2 OHG nicht höher ausfallen könnte, als die von der SUVA zugesprochene Integritätsentschädi- gung, die nach fixen Regeln gestützt auf die sog. Gliederskala in An- hang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) festgesetzt wird. In der publizierten Praxis zur Integritätsent- schädigung sind für den Verlust eines Auges Genugtuungen in der Grössenordnung von Fr. 8'000.-- bis Fr. 10'000.-- ausgerichtet worden 74 B. Gerichtsentscheide 2242 (Klaus Hütte/Petra Ducksch, Die Genugtuung, Eine tabellarische Ü- bersicht über Gerichtsentscheide, Genugtuung bei Körperverletzung, Zeitraum 1995 - 1997 Nr. 14, Zeitraum 1998 - 2000 Nr. 16d). Durch den Unfall vom Dezember 2001 hat der Beschwerdeführer nicht die ganze Sehkraft seines linken Auges verloren, sondern seine verblei- bende Sehkraft soweit sie nicht aus dem Unfall von 1992 bereits zu rund 75% geschädigt war. Unter diesen Umständen hätte eine nach OHG geschuldete Genugtuung den Betrag der zugesprochenen Integ- ritätsentschädigung nicht erreicht oder hätte sie sicher nicht übertrof- fen. Dazu kommt, dass bei Anspruch auf eine Integritätsentschädi- gung gemäss UVG eine Genugtuungszahlung nach OHG nur in Aus- nahmefällen in Betracht kommt (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., Art. 12, N. 24). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen hat. VGP 01.09.2004 2242 Wahlen und Abstimmungen. In einem zweiten Wahlgang sind alle, auch neu vorgeschlagene Kandidaten nur wählbar, wenn sie fristge- recht für den zweiten Wahlgang angemeldet wurden. Stimmzettel mit nicht angemeldeten Kandidaten sind ungültig. Am 8. Februar 2004 fand der erste Wahlgang für die Ergänzungs- wahl in den Ständerat statt. Weil keiner der Kandidaten das absolute Mehr der gültigen Stimmen erreichte, wurde ein zweiter Wahlgang nötig. Innert der gesetzlich vorgesehenen Frist bis Mittwoch, 11. Februar 2004, erklärten zwei Personen, welche bereits am ersten Wahlgang teilnahmen, dass sie am 2. Wahlgang teilnehmen wollen. Neue Wahlvorschläge gingen zumindest innert dieser Frist keine ein. Weil sich für den einen Sitz mehr als ein Kandidat zur Verfügung stell- te, war eine stille Wahl ausgeschlossen. Nach dem Versand des Wahlmaterials für den zweiten Wahlgang vom 29. Februar 2004 erhob A. Wahlbeschwerde beim Regierungsrat und rügte, dass laut Edikt nur diejenigen beiden Personen wählbar sein sollen, welche sich in- 75