a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1). Nach dieser Bestimmung werden Beschwerden und Klagen über Geldforderungen bis zu Fr. 8'000.-- einzelrichterlich beurteilt. 2. Angefochten hat der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz, soweit die von ihm geltend gemachte Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG abgewiesen worden ist. Die Genugtuung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 OHG setzt voraus, dass das Opfer schwer betroffen ist und dass besondere Umstände die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Schwer betroffen ist das Opfer einer Körperverletzung bei einem langen Krankenlager und/oder einer erheblichen Dauerinvalidität.