Aus den Erwägungen: 1. Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG, SR 312.5) bestimmen die Kantone eine einzige von der Verwaltung unabhängige Beschwerdeinstanz zur Beurteilung von Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen. In der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfeverordnung, bGS 327.1) wird das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet. Die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1).