richtigte Rechnung vom 13.11.2003 hat denn auch kein neues Fälligkeitsdatum aufgewiesen (act. 1.3). Nach dem vorgedruckten Vermerk „zahlbar bis“ war das Feld leer. Die mit dem Einspracheentscheid berichtigte und auf den Betrag von Fr. 33.50 reduzierte Verzugszinsverfügung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde der F. AG ist daher abzuweisen. Trotz dieses Ergebnisses ist es verständlich, dass es die Beschwerdeführerin gestört hat, dass sie Verzugszinse zahlen muss, obwohl sie sich nach dem herkömmlichen Sinn des Begriffes Verzug gar nicht im Verzuge befand. VGP 22.07.2004 2241