der missverständliche Begriff Verzugszinsen verwendet wird, obwohl die Zinspflicht nicht mit einer Inverzugsetzung wie etwa gemäss Art. 102 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) ausgelöst wird, sondern allein und ohne Mahnung durch den Eintritt der Fälligkeit, d.h. vorliegend mit dem Ablauf von 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung. An dieser Fälligkeit hat die Korrektur, d.h. die Reduktion der Rechnung um Fr. 1'700.- -, nichts geändert. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte be- 72 B. Gerichtsentscheide 2241