Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 3 AHVV). 2. Die Beschwerdeführerin erhielt die erste Rechnung für Lohnbeiträge vom Mai bis September 2003 am 30. September 2003. Das Ende der in Rechnung gestellten Zahlungsperiode war ebenfalls der 30. September 2003 (Art 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Die Rechnung war innert 10 Tagen zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV) und nach Ablauf von 30 Tagen (am 31.10.2003) begann die Zinspflicht ab Ablauf der Zahlungsperiode (ab 01.10.2003) zu laufen. Erfolgte also die Zahlung nicht bis zum 31. Oktober 2003, wurde ein Zins zu 5% ab Ablauf der Zahlungsperiode d.h. ab 1. Oktober 2003 ausgelöst.