Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 26 Rz 6). Die Fälligkeiten, die die Zinsbis pflicht auslösen, sind in Art. 41 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) geregelt. Danach haben Beitragspflichtige auf den Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahbis lungsperiode Verzugszinse zu entrichten (Art. 41 Abs. 1 lit. a AHVV). Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV). Der Verzugszins beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Zinsen werden tageweise berechnet.