Aus den Erwägungen: 1. Das neue am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) bestimmt in Art. 26 Abs. 1, dass für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinse zu leisten sind. Entgegen der Bezeichnung im Gesetzestext handelt es sich bei den Zinsen auf verfallenen Beitragsforderungen um Ausgleichszinse und nicht um Verzugszinse mit Straffunktion. Voraussetzung ist nicht eine verspätete Zahlung sondern der Eintritt der Fälligkeit (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 43 Rz 3, 17; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,