Einsprache erhoben mit der Begründung, sie habe die korrigierte Rechnung fristgerecht einbezahlt. Mit Entscheid vom 22. April 2004 hat die Ausgleichskasse diese Einsprache teilweise gutgeheissen und den Verzugszinsbetrag auf Fr. 33.50 reduziert. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde der F. AG.