Vorliegend hat der Beschwerdeführer zudem bereits einen Betrag von Fr. 3'162.65 oder Fr. 263.-- pro Monat in der Jahresrechnung verbucht. Damit ist der von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Betrag von Fr. 920.-- mehr als berücksichtigt. f) Zusammenfassend ergibt sich, dass das von der Vorinstanz errechnete betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'220.-- nicht zu beanstanden ist. 3. Unbestritten sind die Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Tätigkeit von monatlich Fr. 1'278.-- und von dessen 69 B. Gerichtsentscheide 2239