auswärtige Verpflegung zugestanden. Wenn die von der Vorinstanz eingesetzte Position von Fr. 192.-- durch den unteren Ansatz für jede Hauptmahlzeit von Fr. 8.-- geteilt wird, ergibt sich ein Verpflegungszuschlag an 24 Arbeitstagen pro Monat, was nicht zu beanstanden ist. Im übrigen enthält die Jahresrechnung unter Position 4190 zusätzlich einen Betrag von Fr. 619.25 für Essens- und Reisespesen. d) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein altes Auto nicht mehr verkehrstauglich sei und er daher einen neuen Lieferwagen geleast habe. Die Kosten würden sich monatlich inkl. Versicherung und Strassensteuer auf Fr. 1'122.-- belaufen.