Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibt es bei der Schätzung von Fr. 200.-- durch die Vorinstanz. c) Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die Position auswärtige Verpflegung, die die Vorinstanz mit Fr. 192.-- eingesetzt hat. Der Beschwerdeführer möchte diese Position auf Fr. 250.-- erhöhen. Nach Ziff. 4 lit. d der Richtlinien kann bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit eingesetzt werden. Dass der Beschwerdeführer im Aussendienst tätig ist, ist anerkannt, hat die Vorinstanz ihm doch einen Zuschlag für 68 B. Gerichtsentscheide 2239