In seinem Jahresabschluss für das Jahr 2003 hat er den Anteil von Fr. 1'800.-- unter der Rubrik Miet-/Hypothekarzinsen verbucht. Dass er seine Geschäftsräume nicht in seiner Liegenschaft in B. untergebracht hätte, hat K. weder behauptet noch nachgewiesen. Bei der Position Hypothekarzins bleibt es somit beim Betrag von Fr. 539.--. b) Die Vorinstanz hat bei der Position Heizkosten einen Betrag von Fr. 200.-- pro Monat geschätzt. Der Beschwerdeführer behauptet, ohne irgendwelche Unterlagen oder Anhaltspunkt zu liefern, dass die Heizkosten monatlich Fr. 280.-- ausmachen sollen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bleibt es bei der Schätzung von Fr. 200.-- durch die Vorinstanz.