für verbindlich erklärt [AR GVP 12/2000 Nr. 3372]). Die Vorinstanz hat von den gesamten vom Beschwerdeführer bezahlten Hypothekarzinsen von Fr. 8'268.-- den im Jahresabschluss enthaltenen Geschäftsanteil abgezogen und pro Monat einen Betrag von Fr. 539.-- in das Existenzminimum aufgenommen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der abgezogene Betrag von Fr. 1'800.-- Büro- und Lagerraummiete und nicht Hypothekarzinsen seien. Diesen Einwand hat er in keiner Weise belegt, z.B. durch Einreichung eines Mietvertrags. In seinem Jahresabschluss für das Jahr 2003 hat er den Anteil von Fr. 1'800.-- unter der Rubrik Miet-/Hypothekarzinsen verbucht.