Gegen die Berechnung des Notbedarfs hat der Beschwerdeführer verschiedene Einwände vorgebracht. a) Der effektiv bezahlte Hypothekarzins kann im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 24.11.2000; von der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs für den Kanton Appenzell A. Rh. für verbindlich erklärt [AR GVP 12/2000 Nr. 3372]).