hat sie das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau von insgesamt Fr. 3'428.-- entgegengesetzt und ist so zu einem Überschuss von monatlich Fr. 208.-- gekommen. Die Vorinstanz erachtete es für den Beschwerdeführer als zumutbar, mit diesem monatlichen Überschuss die offene Beitragsforderung abzuzahlen. Gegen die Berechnung des Notbedarfs hat der Beschwerdeführer verschiedene Einwände vorgebracht. a)