Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 11.4 - 7). 2. Die Vorinstanz hat der Beurteilung einer allfälligen Unzumutbarkeit der Beitragszahlung durch den Beschwerdeführer dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Jahre 2003 zugrunde gelegt. Das war korrekt und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht kritisiert. Weiter hat die Vorinstanz das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie berechnet und dieses auf monatlich Fr. 3'220.-- festgesetzt. Diesem Betrag