Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten. Ergibt der Vergleich des laufenden Einkommens mit dem Notbedarf, dass die Beitragsausstände nicht mit laufenden Mitteln gedeckt werden können, so ist zu prüfen, wieweit zur Schuldentilgung allfällig vorhandenes Vermögen in Betracht fällt. Eine untere Grenze für die Herabsetzung bildet der Mindestbeitrag. Dieser kann nur noch erlassen werden, falls auch dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Ebenfalls nicht in die Herabsetzung einbezogen werden dürfen bereits bezahlte Beiträge (Ueli Kieser, a.a.O., S. 89; Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz.