Die Unzumutbarkeit ist ein wirtschaftlich zu verstehender Begriff, der die Berücksichtigung anderer Elemente, welche die Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen, ausschliesst. Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht befriedigen könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Unter Notbedarf ist dabei das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu verstehen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten.