Der Herabsetzungsentscheid muss auf diejenigen ökonomischen Verhältnisse des Schuldners abstellen, die im Zeitpunkt gegeben sind, da er zahlen sollte. Der erstinstanzliche Richter kann seinem Entscheid einen nach Erlass der zu beurteilenden Herabsetzungsverfügung eingetretenen Sachverhalt zu Grunde legen (Ueli Kieser, Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AHV-Gesetz, Zürich 1996, S. 88). Die Unzumutbarkeit ist ein wirtschaftlich zu verstehender Begriff, der die Berücksichtigung anderer Elemente, welche die Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen, ausschliesst.