Diese drei Nachtragsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Am 11. April 2002 hat K. bei der Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch eingereicht, das abgelehnt worden war. Aus den Erwägungen: 1. Beiträge, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden. Sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (zur Zeit Fr. 353.--). Herabsetzbar sind Beiträge von Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht der Beitrags-