Sachverhalt: K. wohnte bis zum 31. Juli 2000 in L.. Er war als Selbstständigerwerbender der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. angeschlossen. Aufgrund seines Wegzugs ist er per 31. Juli 2000 aus der Beitragspflicht entlassen worden. Die bis zu seinem Wegzug verfügten Sozialversicherungsbeiträge basierten vorerst auf provisorischen Einkommenszahlen. Aufgrund der von den Steuerbehörden am 7. Mai 2001 gemeldeten definitiven Einkommen hat die Ausgleichskasse am 8. März 2002 drei Nachtragsverfügungen für die Zeiträume 01.01.98- 31.12.98/01.01.99-31.12.99/01.01.-31.07.00 erlassen. Diese drei Nachtragsverfügungen sind in Rechtskraft erwachsen.