Das Gericht ist in der Lage, aufgrund der oben genannten Kriterien zu begründen, warum es seinem Entscheid die Interpretation von Prof. Dr. med. R. W. zugrunde legt. Auch in dieser Frage erübrigt sich das Einholen eines weiteren Gutachtens. Der Antrag wird deshalb abgewiesen. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den vorliegenden Beschwerden nicht erwiesen ist und somit keine Leistungspflicht des Unfallversicherers besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen. VGer 23.06.2004