Dazu ist anzumerken, dass bereits genügend medizinische Untersuchungen vorliegen. Die fehlende Liquoruntersuchung (in Bezug auf den intrathekalen Antikörpernachweis) in einem frühen Stadium und die neuropsychologische Untersuchung unmittelbar nach der Claforantherapie können nicht mehr nachgeholt werden. Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich deshalb. Es liegen zwei begründete, von einander abweichende Interpretationen der Untersuchungsergebnisse vor. Das Gericht ist in der Lage, aufgrund der oben genannten Kriterien zu begründen, warum es seinem Entscheid die Interpretation von Prof. Dr. med. R. W. zugrunde legt.