L.) geteilt wird. Es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Zeckenbiss und den heute vorliegenden Schädigungen besteht. 9. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, ein fachmedizinisches gerichtliches Gutachten sei einzuholen, falls der Kausalzusammenhang nicht als erwiesen beurteilt werde. Dazu ist anzumerken, dass bereits genügend medizinische Untersuchungen vorliegen.