haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360). Bei abweichender Interpretation medizinischer Untersuchungsergebnisse hält sich das Gericht an die in der etablierten Schulmedizin aktuell geltenden Standards und muss die Frage offen lassen, ob allenfalls neue Forschungsergebnisse später zu neuen Standards führen werden. Damit folgt das Gericht der Beurteilung durch Prof. Dr. med. R. W., welche mit Ausnahme von Dr. med. N. S. von allen anderen in den Fall involvierten Ärzten (Dr. med. W., Prof. Dr. med. G. und Prof. Dr. med. L.) geteilt wird.