Er diagnostizierte eine in ihrer Aetiologie ungeklärte neurodegenerative Erkrankung. Dr. med. N. S. ging seinerseits vom Vorliegen einer Neuroborreliose im fortgeschrittenen Krankheitsstadium aus und begründete, warum diese Diagnose auch bei Fehlen der Marklagerveränderung und nicht nachweisbarer intrathekaler Antikörper zutreffe. Dabei stützte er sich auf aktuelle Fachliteratur, in welcher aufgezeigt wird, dass diese Merkmale nicht bei allen Neuroborreliosen nachgewiesen werden können. Allerdings ist damit seine Diagnose nicht bewiesen, sondern allenfalls nicht mehr ausgeschlossen. Die Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt jedoch den Beweisanforderungen nicht.